top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1. PRÄAMBEL

"KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" betreibt eine Vermittlungszentrale für Transporte jeglicher Art, hauptsächlich jedoch für eilige Kuriersendungen, Kleintransporte und Lieferdienste. Die Vermittlung, Ausführung und Fakturierung der Transporte unterliegen den jeweils in der aktuellen Fassung gültigen Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer (VBGL) soweit nicht die nachfolgenden Regelungen hiervon abweichen. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" dies ausdrücklich schriftlich anerkennt.

2. LEISTUNGEN

  1. Die Beförderung erfolgt durch selbständige Transportunternehmer (Kuriere), die mit "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" vertraglich gebunden sind und von dieser ausgewählt werden. "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" tritt als Erbringer und Vermittler des Transportauftrages in Erscheinung. Die Auswahl der Kuriere erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" behält sich für einzelne Transporte ein Selbsteintrittsrecht vor, das heißt, sie kann diese Transporte gegebenenfalls selbst ausführen.

  2. Die Auftragsvergabe erfolgt telefonisch, online oder per E-Mail. Der Auftraggeber hat bei Auftragsvergabe alle wesentlichen Angaben über Größe, Gewicht und Zustand der Sendung zu machen. Alle Güter, die sich zur Beförderung mit Pkw, Kleintransporter und Lkw eignen, können transportiert werden. Der Versender hat die Sendung dem Kurier in beförderungsfähigem Zustand zu übergeben, das heißt, der Auftraggeber ist für eine ausreichende und sichere Verpackung zuständig. Ist eine solche Verpackung nicht gegeben, so muß der Kurier darauf hingewiesen werden. Die Risiken eines eventuellen Transportschadens gehen dann entsprechend der Richtlinien nach VBGL (§ 3 II) auf den Auftraggeber über. Handelt es sich bei der Sendung um ein gefährliches Gut, so hat der Auftraggeber "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" und den Kurier bei der Auftragsvergabe über die Gefährlichkeit, die Klasse und Nummer des Gefahrgutes gemäß ADR/GGVS und die jeweils erforderliche Schutzausrüstung, zu informieren. Werden diese Informationen bei der Auftragserteilung nicht mitgeteilt, so kann "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" die Übernahme des Gutes verweigern. Die Kosten der vergeblichen Anfahrt gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  3. Die Beförderung erfolgt bei Express-Fahrten nach Möglichkeit auf schnellem Weg zwischen Absender und Empfänger. Bei Tagestarif-Fahrten erfolgt die Auslieferung in der Regel, je nach Verkehrsbedingungen, werktags bis ca. 16.30 Uhr bzw. nach Absprache.

  4. Tagestarif-Fahrten werden nur innerhalb Berlins durchgeführt. Fahrten in andere Orte sind immer Express-Fahrten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  5. Be- und Entladearbeiten sowie eventuell entstehende Stand/-Wartezeiten werden vom Auftraggeber gesondert vergütet die ersten 10 Minuten Frei je weitere angefangene 10 Minuten jeweils 5,00€, sie sind nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages.

  6. Kann eine Fahrt aus Gründen, die nicht der Kurier verschuldet hat, nicht abgeholt oder geliefert werden, so ist die „KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH“ berechtigt, die Kosten für eine vergebliche Anfahrt oder weiteren Auslieferversuch dem Auftraggeber zu berechnen.

  7. Wird eine Fahrt ohne Verschulden des Kuriers storniert, so ist die „KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH“ berechtigt, eine Stornogebühr nach geleistetem Aufwand (Planung, Teilanfahrt etc.) zu berechnen.

  8. Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfaßt keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten. Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung gesondert schriftlich zu treffen. Der Palettentausch ist eine eigenständige zusätzliche Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rücklieferung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird.

  9. Der Kurier ist berechtigt, beim Auftraggeber eine Auftragsbestätigung mit Stempel und Unterschrift zu verlangen. Verweigert der Auftraggeber diese Auftragsbestätigung, so ist der Kurier berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an der Sendung auszuüben, bis das Beförderungsentgelt für diesen Transport entrichtet worden ist.

3. HAFTUNG UND VERSICHERUNG

  1. Erkennbare Schäden und/oder Fehlmengen sind bei Annahme der Sendung durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich schriftlich gegenüber der "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Annahme der Sendung anzuzeigen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, so entfällt jede Haftung der "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" bzw. des Kuriers.

  2. "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" sorgt bei allen Beförderungsverträgen für eine Transportversicherung (Haftpflicht- sowie Transportschadenversicherung) gemäß den Richtlinien des § 10 VBGL. "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" hat gegenüber den Regelungen § 10 VBGL die Haftung für Transportschäden bis auf vierzig Sonderziehungsrechte (gesetzlich 8,33 SZR) je Kg Transportgut erweitert.

  3. "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" haftet nicht für Bruchschäden an Glas, Keramik, Porzellan und anderen bruchempfindlichen Gütern. Für Funktionsstörungen elektrischer und elektronischer Geräte haftet "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" nur, wenn nachgewiesen wird, daß die Schäden auf Verschulden der "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" bzw. des Kuriers zurückzuführen sind.

  4. "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" haftet bei Transportschäden lediglich in Höhe der unter 3 b) abgeschlossenen Transportversicherung bis auf 40 SZR je kg des Transportgutes. „KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH“ haftet nicht für Vermögens- und Folgeschäden infolge des Transportschadens.

  5. "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" haftet nicht für Vermögensschäden aufgrund von Lieferfristüberschreitungen.

4. ENTGELT

  1. Das Beförderungsentgelt richtet sich immer nach den jeweils in der aktuellen Fassung gültigen Preislisten der "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH", wenn nicht vorher eine anderweitige Vereinbarung über das Entgelt getroffen wurde. Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei Ablieferung der Sendung an den auftragnehmenden Unternehmer (Kurierfahrer) bar zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich eine bargeldlose Zahlung vereinbart wird. Bei bargeldloser Zahlung wird "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" vom Unternehmer auch mit dem Inkasso der entstandenen Rechnungsbeträge beauftragt.

  2. Wenn bargeldlose Zahlung vereinbart wurde, ist das Beförderungsentgelt sofort nach Rechnungslegung fällig. Ist der jeweilige Rechnungsbetrag (pro 14-tägiger Rechnungslegung) unter 25 EURO netto, werden 2,50 EURO netto Rechnungslegungsgebühr erhoben. Zahlungsverzug tritt ohne vorherige Mahnung zehn Tage nach Zugang der Rechnung ein. "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank (bzw. bei Wegfall des entsprechenden Ersatzleitzins) sowie angemessene Mahngebühren zu verlangen.

  3. Befindet sich ein Kunde mit der Zahlung von Rechnungen mehr als zwei Monate in Verzug, so darf "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" ein Zurückbehaltungsrecht an Sendungen solange ausüben, bis das Kundenkonto ausgeglichen ist.

  4. Soll eine andere Person als der Auftraggeber Frachtzahler des Transportentgeltes sein und diese verweigert die Zahlung, so kann KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH das Beförderungsentgelt vom Auftraggeber verlangen. Rechnungszahler wird in diesem Falle die Person/Firma von der der Transportauftrag bestellt wurde.

5. GERICHTSSTAND UND VERJÄHRUNG

Streitigkeiten, die sich aus einem Vertragsverhältnis mit "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle diese Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart. Sämtliche Ansprüche gegen die "KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH" und beauftragte Kuriere, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten, es sei denn, der Anspruch beruht auf einer vorsätzlichen Schädigung durch die „KLC Logistik und Dienstleistungen GmbH“ oder einem beauftragten Kurier. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Die Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs, spätestens mit Ablieferung der Sendung.

6. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch die entsprechende Bestimmung nach VBGL zu ersetzen oder falls sich auch diese als unwirksam erweisen sollte, durch eine Regelung zu ersetzen, die die Parteien mutmaßlich getroffen hätten, wenn Sie von vornherein von der Unwirksamkeit der betreffenden Regelung gewußt hätten.

bottom of page